Wer nichts zu verschweigen hat, redet.
Wir wollen .
Die IG Großbrembach GbR weigerT sich .

Mahatma Gandhi schrieb: „Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.“ ...aber nicht, wenn du vorher in den Sack haust!!!

Natürlich ist eine GbR zuerst einmal ein Zusammenschluss um gemeinsam Geschäfte zu tätigen. Auch wenn das hier als "gemeinnützig" bezeichnet wird, ist das wohl nichts anderes als ein "Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung ".

Denn die Abgabenordnung ist da klar: Ein solcher Zweckbetrieb kann genehmigt werden, wenn die Aufgaben dieses Zweckbetriebes dazu notwendig sind, um die Arbeit von Vereinen sicherzustellen. Ohne dass es bei eigentlich geschäftlichen, nicht vom eigentlichen Vereinszweck getragenen Tätigkeiten, dann zu steuerlichen Problemen/Schlechterstellungen für die Vereine kommen kann.

Wir sind als Verein gut in der Lage ein Gewässer zu bewirtschaftem

Voraussetzung ist laut Abgabenordnung aber auch, dass niemand anderes diese Tätigkeit so vornehmen kann
Die Arbeit einer solchen Zweckgesellschaft zum pachten und bewirtschaften von Angelgewässern, kann aber jederzeit von ganz normalen Angelvereinen und Verbänden wahrgenommen werden, dazu braucht es keine GbR - auch nicht als Zweckbetrieb.